Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der Firma hs-auxsilium (nachstehend Berater genannt) gegenüber ihren Auftraggebern. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt Berater nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

I.       Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Allgemeines

(1)          Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er die von dem Berater zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von dem Berater erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt.

(2)          Der Berater wird als selbstständige Unternehmerin für den Auftraggeber tätig.

(3)          Der Berater bedient sich zur Vertragserfüllung ggf. selbstständiger Consultants. Diese werden ebenfalls als selbstständige Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und eigenem werblichen Auftritt tätig. Der Berater kann sich zur Vertragserfüllung auch eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen.

(4)          Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.

(5)          Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Berater und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6)          Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, München. Der Berater ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(7)          Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(8)          Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 2    Leistungsumfang und Berichtspflicht des Beraters

(1)       Der Berater erbringt für den Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung Unternehmensberatungsleistungen im Bereich strategische Planung, Vertriebsberatung, Sanierung und Existenzgründung und Startup Beratung. Ferner kann der Auftraggeber den Berater  als Interimsmanager, Beirat oder Experten beauftragen.

(2)          Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) sowie den Besonderen Bestimmungen für die Unternehmensberatung/das Interimsmanagement/Experten/Beirat (II.)

(3)          Soweit Zusatzleistungen durch Dritte ausgeführt werden und die Veranstalterin hierfür ausdrücklich nicht als Vertragspartner sondern lediglich als Vermittler auftritt, besteht die Leistungsbeziehung allein zu dem Dritten. Eine Haftung seitens der Veranstalterin ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend ist die jeweilige Vereinbarung.

(4)          Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Beraters. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages.

(5)          Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(6)          Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Berater, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

(7)          Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Berater Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Berater einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

§ 3    Umsatzsteuer und Zahlung                                                                                                                     

(1)       Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.

(2)          Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind dem Berater gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.

(4)          Der Berater stellt dem Auftraggeber stets eine Rechnung aus.                                          

(5)          Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeber sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht dem Berater ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht des Beraters zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(6)       Der Berater ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Berater berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

(7)          Bei andauernden Vertragsbeziehungen wie z.B. umfangreichen Beratungsaufträgen ist der Berater berechtigt, den Aufwand in regelmäßigen Abständen (bspw. monatlich) in Abrechnung zu bringen.

(8)          Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenansprüche von dem Berater anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9)          Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Berater alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Berater von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(9.1)      Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.                                     

(9.2)      Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt der Berater die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

(9.3)      Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe des Honorars nach §3 (1) von dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.

(10)        Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Berater einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.

§4     Haftung des Beraters                                                                                                                       

(1)          Der Berater haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(2)          Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.

(3)          Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

§ 5    Datenschutz                                                                                                              

(1)          Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von dem Berater auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von dem Berater selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(2)          Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

(3)          Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Veranstalterin ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

§6     Vertragsdauer, Kündigungsfristen                                                                                                                    

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§7     Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen                                                     

(1)          Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

(2)          Nach dem Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3)          Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Ziffer 10.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

II.      Besondere Bestimmungen Unternehmensberatung/ Interimsmanagement/Beirat/Experte

§ 8    Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung                                                                        

(1)          Bei der Unternehmensberatung legen der Auftraggeber und der Berater die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung schriftlich fest. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.

(2)          Die Unternehmensberatung durch den Berater ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann der Auftraggeber die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt.

(3)          Die Beauftragung als Interimsmanager, Beirat oder Experte erfolgt ebenfalls schriftlich in einem gesonderten Vertrag, in dem insbesondere der Gegenstand und der Umfang der vom Berater bzw. des von dem Berater vorgestellten selbständigen Interimsmanagers zu erbringenden Tätigkeiten sowie die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung festzulegen sind.

§ 9    Pflichten des Auftraggebers                                                                                                                                   

(1)          Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit vom Berater zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Berater die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat der Auftraggeber die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

(2)          Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

(3)          Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Berater einbeziehen oder beauftragen.

(4)          Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter des Beraters vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.

(5)          Soll der Berater als Interimsmanager, Beirat oder Experte tätig werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die vom Berater vorgestellten selbständigen Interimsmanager gegebenenfalls erteilt.

(6)          Der Auftraggeber wird den vom Berater eingesetzten Interimsmanager in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die vom Auftraggeber für den Interimsmanager zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z.B. Computer) hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.

(7)          Der Auftraggeber erteilt dem Interimsmanager, Beirat, Experten die zur Leistungserbringungen erforderlichen Kompetenzen und erklärt den Interimsmanager, Beirat, Experten insoweit als weisungsbefugt.

(8)          Der Auftraggeber benennt dem Interimsmanager, Beirat, Experten einen Ansprechpartner.                    

§ 10  Pflichten vom Berater

Der Berater ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

§ 11  Schutz der Arbeitsergebnisse                                                                                                                               

Die vom Berater angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Veranstalterin. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von §9 steht dem Berater ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.